Neue Bauproduktenverordnung nun amtlich (04/14/2011 07:00:00 AM)

Für die Hersteller bleibt bis 2013 Zeit zur Umsetzung
Nun ist es amtlich – am 4. April wurde die neue Bauproduktenverordnung (BauPVo, Verordnung EU 305/2011) im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht und löst damit die Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG) ab, die bislang die rechtliche Grundlage der CE-Kennzeichnung war. Aber es besteht kein Grund zur Hektik, da entsprechend lange Übergangsfristen bis zum 01.07.2013 vorgesehen sind. Es gibt aber dennoch wesentliche Änderungen, über die das ift Rosenheim im Detail informieren wird.

Drei Jahre nachdem die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine neue EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVo) vorgelegt hat, wurde diese nun auch vom Rat der Europäischen Union, als dem gesetzgebenden Organ der Gemeinschaft, angenommen. Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt ist am 4. April 2011 erfolgt. Die Artikel der Verordnung, mit denen bei Behörden und notifizierten Stellen die Voraussetzung für eine Anwendung zum 1.7.2013 geschaffen werden sollen, treten schon zum 24.4. 2011 in Kraft. Die für Hersteller wesentlichen Artikel sind aber erst ab dem 01.07.2013 verbindlich. Gleichzeitig gilt bis 01.07.2013 die „alte“ Bauproduktenrichtlinie vollumfänglich weiter. Das bedeutet, dass es bis dahin bei den bekannten Regeln zur CE-Kennzeichnung bleibt.

Im Gegensatz zur bisherigen Bauprodukten-Richtlinie, die eine Umsetzung durch nationale Gesetze erforderte, wurde nun die Rechtsform der Verordnung gewählt, da diese in allen Mitgliedsländern direkt gültig ist. Damit wird die CE-Kennzeichnung europaweit nach einheitlichen Vorgaben erfolgen, um die Problematik unterschiedlicher nationaler Regelungen zu vermeiden.

Bis zum Vollzug der Änderungen hat der Gesetzgeber bewusst lange Übergangsfristen gesetzt, um den Herstellern genügend Zeit für die notwendigen Anpassungen zu geben. Die in Art. 66 der neuen Bauproduktenverordnung enthaltenen Übergangsbestimmungen sehen Folgendes vor:
• Bis zum 30.06.2013 CE-gekennzeichnete Produkte dürfen ungehindert vermarktet werden.
• Ausgestellte Konformitätsnachweise dürfen weiter verwendet werden.
• Ausgestellte europäische technische Zulassungen dürfen bis zum Ablauf ihres Geltungsdatums weiter verwendet werden.

Trotz zahlreicher Präzisierungen, einiger inhaltlichen Neuerungen und vieler neuer Begriffe bleiben wesentliche Kernelemente weiterhin gültig:

• Pflicht zur CE-Kennzeichnung
• Bestehende Konformitätsverfahren
• Verpflichtung zur werkseigenen Produktionskontrolle
• Erstprüfung (ITT)
• Einhaltung der Anforderungen harmonisierter Normen

Die neue BauPVo präzisiert an vielen Stellen die Aussagen der Bauproduktenrichtlinie und bietet eine Reihe von Vereinfachungen. Interessant sind sicher folgende Aspekte:
• Erweiterung der wesentlichen Eigenschaften bzw. Grundanforderungen, beispielsweise die Sicherheit von Arbeitnehmern, Energieeffizienz und die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen (Anlage I)
• Der Begriff „Leistungserklärung“ wird als Beschreibung der zugesicherten Eigenschaft eingeführt (Kapitel II, Art. 4) und ist obligatorische Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung (Kapitel II, Art. 8).
• Detailliertere Beschreibung der Pflichten von CE-Akteuren wie Herstellern, Bevollmächtigten und Importeuren in Kapitel III, wobei nun auch „Bausätze“ in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen sind.
• Einführung vereinfachter Nachweisverfahren in Kapitel VI, beispielsweise für Kleinstunternehmen bis 10 Mitarbeitern und 2 Millionen Euro Jahresumsatz (Artikel 37)
• Erweiterte Pflichten zur CE-Kennzeichnung, beispielsweise muss das CE-Kennzeichen nun eine Identifikation des Herstellers und dessen Anschrift ermöglichen
• Mehr Rechte und Durchgriffsmöglichkeiten für die „Marktüberwachungsbehörden“ (Artikel 55 ff)

In Deutschland arbeiten Bund, Länder und DIBt gemeinsam an den erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der EU-BauPVo. Das ift Rosenheim wird seine Mitglieder und die Branche weiter informieren. Bereits auf dem ift Brandschutzforum am 11./12. Mai sowie und auf den Rosenheimer Fenstertagen am 13./14. Oktober werden die für Hersteller relevanten Änderungen erläutert. Eine eigene Fachtagung im Herbst wird für diejenigen, die sich mit der Thematik gründlich beschäftigen müssen, die Auslegungen und Konsequenzen im Detail erklären.

Die BauPVO ist online verfügbar unter
http://eur-lex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ:L:2011:088:SOM:EN:HTML


Über das ift Rosenheim

Das ift Rosenheim ist eine europaweit notifizierte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle und international nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert. Im Mittelpunkt steht die praxisnahe, ganzheitliche und schnelle Prüfung aller Eigenschaften von Fenstern, Fassaden, Türen, Toren, Glas und Baustoffen. Ziel ist die nachhaltige Verbesserung von Produktqualität, Konstruktion und Technik sowie Normungsarbeit und Forschung. Die Zertifizierung durch das ift Rosenheim sichert eine europaweite Akzeptanz. Das ift fühlt sich zur Wissensvermittlung verpflichtet. Als neutrale Institution genießt das ift bei den Medien einen besonderen Status und die Publikationen dokumentieren den aktuellen Stand der Technik.