DIN 18008 – (11/13/2014 07:00:00 AM)

Einführung ohne Fristen und Akzeptanz
Es kann nicht die Rede davon sein, dass die neue Glasbemessungsnorm DIN 18008 plötzlich und unerwartet über das Glas verarbeitende Handwerk hereinbricht. Ursprünglich sollte diese europäisch basierte und die Baustoffe harmonisierende, nationale Rechtsgrundlage bereits 2010 für Glas zum Einsatz gelangen. Doch erst Ende letzten Jahres wurden die relevanten Teile 3-5 fertig gestellt und bis Mitte dieses Jahres durch Europa notifiziert, um nunmehr sukzessive durch die deutschen Bundesländer zum Baurecht erklärt zu werden. Bremen, Thüringen, Saarland und Brandenburg haben dies bereits praktiziert, alle anderen Länder werden sukzessive bis Ende des ersten Quartals 2015 ohne Übergangsfristen folgen.
 
Was jedoch den Außenstehenden verwundert, seitens des Glas verarbeitenden Handwerks in besagten Bundesländern gibt es kaum bis keinerlei Reaktion. Ja selbst bei sporadischer, telefonischer Nachfrage stößt man entweder auf „Nichtwissen“ oder aber auf bewusste Ignoranz. Diese Einstellung kann fatale Folgen haben, denn ein „weiter so wie bisher“ ist nicht nur illegal, sondern kann auch kurzfristig zu wirtschaftlichen Ausfällen führen.

Bedingt durch die gänzlich geänderte Berechnungsbasis glasstatischer Betrachtungen sind sowohl Erfahrungswerte als auch bisherige Vorgehensweisen hinfällig. Selbst wenn bislang die Glasaufbauten nie versagten, werden diese künftig, je nach Einbausituation, durchaus anders aussehen. Ob das wiederum sinnvoll ist oder nicht, das ist hierbei nicht die Frage – die neuen Berechnungsgrundlagen sind, zumindest in den bisherigen vier Bundesländern, mit dem Tage der Einführung sowohl bau- als auch zivilrechtlich Gesetz. Und Gesetz ist auch, dass das bisherige „gute und sichere Gefühl“ des Glasfachmanns ab sofort durch Standsicherheits- und Gebrauchstauglichkeitsnachweise dem Kunden gegenüber zu belegen ist.

Hier ergeben sich, neben unter Umständen rechtlicher Konsequenzen bei Nichteinhaltung, die größeren Chancen und Risiken. Chancen beim Bauherrn, braucht er doch ohne diese Nachweise seine Rechnung nicht zu begleichen. Chancen aber auch beim Verglaser, wird doch durch Vorlage der Nachweise bereits zum Angebot ein Abgrenzen zum, vor allem weniger seriösen, Wettbewerber dadurch ad hoc möglich.

Risiken hingegen hat nur der Glasverarbeiter: Zum einen kann seine Leistung – ohne entsprechende Berechnung nach DIN 18008 im Vorfeld – gänzlich falsch dimensioniert sein, zum anderen bewegt er sich stetig am Rande der Legalität und zum Dritten läuft er Gefahr, seine Leistung letztlich nicht vergütet zu bekommen. Spätestens dann muss er doch die geforderten Nachweise erbringen, was aber wiederum mit Risiken verbunden ist, denn wenn die Einbauleistung wirklich keiner Berechnung nach DIN 18008 standhalten sollte, können die Nachweise im Nachgang nicht geliefert werden. Konsequenz: Ausbau und Neumontage oder alternativ, sofern der Kunde mitspielt, mit „Augen zu“ riesige Rabatte, aber trotzdem gesetzwidrig, auch wenn es sicher hält, weil es ja bisher immer gehalten hat!

Dieses bewusst negative Szenario zeigt die Problematik, die entsteht, wenn man, sicher aus fester fachmännischer Überzeugung, dass diese DIN eigentlich keiner braucht, sie ignoriert. Wer so verfährt, bewegt sich mit seinem Unternehmen auf sehr dünnem Eis, denn beim ersten konkreten Vorfall wird nicht nur viel monitärer Schaden entstehen, sondern auch solcher fürs Unternehmensimage. Moderne Kommunikation ist nicht nur schnell und breit, sondern auch – vor allem, wenn jemand illegal Glas verbaut – vernichtend.

Allen, die erneut diesen Beitrag, wie einige zuvor, als Unsinn und Panikmache abwerten, ist zu wünschen, dass ihnen das beschriebene Szenario schnell begegnen möge und nicht erst später, wenn bereits viele einzelne „Tretminen“ verarbeitet sind. Denn gesetzwidrige, illegale Leistungen laufen naturgemäß aus keiner Garantiezeit!


Quelle und weitere Informationen:
mkt gmbh
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